Ein Beispiel aus dem Alltag
Fiktives Beispiel: Anna aus Leipzig, 54, bekommt Post von ihrer Krankenkasse zur ePA. Sie will die Akte behalten, weil Hausarzt und Krankenhaus dann dieselben Befunde sehen. Zwei Dinge möchte sie regeln: Ein älterer Bericht soll nicht bei jeder Praxis auftauchen, und ihr Vater Klaus, 81, hat kein Smartphone.
Anna installiert die ePA-App ihrer Krankenkasse und verbirgt den Bericht. Für die Zahnarztpraxis kürzt sie die Zugriffsdauer. Klaus ruft die Ombudsstelle seiner Kasse an und lässt Anna als Vertreterin eintragen. Anna nutzt dafür ihre eigene App und ihren eigenen Zugang. Einen Widerspruch gegen die ganze Akte braucht keiner der beiden.
Welche Akte gilt in deinem Land?
In Deutschland und Österreich bist du dabei, solange du nicht widersprichst oder dich abmeldest. In der Schweiz musst du ein Dossier selbst eröffnen.
| Land | System und Grundsatz | Wo du es verwaltest | Rechtsstand |
|---|---|---|---|
| Deutschland | ePA für gesetzlich Versicherte; wird angelegt, wenn du nicht widersprichst | ePA-App der Krankenkasse, ePA-Client für PC, Krankenkasse oder Ombudsstelle | Testphase ab 15. Januar 2025, bundesweit seit 29. April 2025, für Praxen verpflichtend seit 1. Oktober 2025 |
| Österreich | ELGA mit eBefunden und eMedikation; Abmeldung ganz oder teilweise | ELGA-Portal mit ID Austria oder ELGA-Widerspruchstelle | Wiederanmeldung jederzeit möglich |
| Schweiz | EPD; die Eröffnung ist freiwillig | EPD-Anbieter deiner Wahl | Gesetz für ein E-GD mit Widerspruchslösung beim Parlament, noch nicht in Kraft |
| EU | Europäischer Gesundheitsdatenraum (EHDS) | Über die nationalen Dienste | In Kraft seit März 2025, erste Rechte ab 26. März 2029 |
Ob die Akte für dich sinnvoll ist, hängt von deiner Situation ab. Medizinische Fragen klärst du mit deiner Praxis, Fragen zum Verfahren mit deiner Krankenkasse.
Wie steuerst du in Deutschland, wer was sieht?
Steckst du deine Gesundheitskarte in einer Praxis ein, erhält diese im Standard für 90 Tage Zugriff auf deine Akte, eine Apotheke für 3 Tage. In der ePA-App kannst du diese Zeiträume ändern und laut Verbraucherzentrale bis auf einen Tag kürzen. Dort kannst du auch einzelne Dokumente verbergen, wieder sichtbar machen oder löschen.
Für die Medikationsliste legst du seit Juli 2025 in der App fest, welche Praxis oder Einrichtung sie sehen darf. Einzelne Medikamente lassen sich nicht löschen, nur die ganze Liste verbergen. Auch einzelne Abrechnungsposten der Krankenkasse kannst du nicht verbergen. Darüber hinaus gibt es gezielte Widersprüche:
| Widerspruch gegen | Wo | Was dann passiert |
|---|---|---|
| Anlegen der ePA | Krankenkasse | Es wird keine Akte angelegt. |
| Bestehende ePA | ePA-App oder Krankenkasse | Die Akte wird mit allen Inhalten gelöscht, auch die Daten im Forschungsdatenzentrum. |
| Zugriff einer bestimmten Einrichtung | ePA-App oder Ombudsstelle | Sie kann bis auf Widerruf nicht mit deiner Akte arbeiten. |
| Einstellen von Dokumenten aus einer Behandlung | Mündlich in der Behandlung | Daten aus dieser Behandlung kommen nicht in die Akte. |
| Digital gestützter Medikationsprozess | ePA-App oder Ombudsstelle | Du siehst deine Medikationsliste weiter, Einrichtungen nicht mehr. |
| Abrechnungsdaten der Krankenkasse | ePA-App oder Krankenkasse | Es kommen keine weiteren Abrechnungsdaten hinzu. |
| Weitergabe an das Forschungsdatenzentrum | ePA-App oder Ombudsstelle | Keine weitere Weiterleitung; bereits übermittelte Daten werden gelöscht. |
Ohne Smartphone
Ohne App nutzt du die ePA nur passiv: Praxen stellen Dokumente ein und lesen sie, du selbst kannst sie so nicht einsehen. Die Ombudsstelle deiner Krankenkasse berät telefonisch, schriftlich oder vor Ort, setzt Widersprüche um, stellt Protokolldaten bereit und richtet Vertretungen ein. Dokumente verbergen oder Zugriffszeiten ändern kann sie nicht. Daneben gibt es einen ePA-Client für PC und Laptop, und in ausgewählten Apotheken ist ein Zugang ohne Smartphone möglich.
Tipp: Soll ein bestimmter Befund gar nicht erst in die Akte? Sag es während der Behandlung in der Praxis. Der Rest der Akte bleibt dann bestehen.
Wie widersprichst du der ganzen Akte – und was folgt daraus?
Eine Pflicht zur ePA gibt es nicht. Du kannst jederzeit widersprechen, auch nachdem die Akte angelegt wurde: vorher bei der Krankenkasse, danach auch in der ePA-App. Die Akte wird dann mit allen Inhalten gelöscht, ebenso Daten, die bereits an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit gingen.
Musterformulierung für die Krankenkasse
Nutze, wenn möglich, das Formular oder den Weg, den deine Kasse anbietet. Schreibst du selbst, kann der Text so lauten: «Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte. Ich widerspreche der Einrichtung und Nutzung meiner elektronischen Patientenakte. Falls bereits eine Akte angelegt wurde, bitte ich um ihre Löschung. Name, Geburtsdatum, Versichertennummer: … Bitte bestätigen Sie mir die Umsetzung schriftlich.»
Privat versichert? Private Krankenversicherungen können eine ePA nach demselben Widerspruchsprinzip anbieten, einige haben damit begonnen. Frag bei deiner Versicherung nach.
Österreich: ELGA im Portal verwalten oder abmelden
ELGA, die elektronische Gesundheitsakte, bündelt Befunde, Entlassungsbriefe und deine Medikationsliste. Im ELGA-Portal meldest du dich mit ID Austria an. Dort siehst du, wer wann welche Daten eingesehen hat und welche Praxen, Apotheken oder Krankenanstalten gerade Zugriff haben. Deren Zugriffsberechtigungen kannst du verlängern oder verkürzen, und Dokumente kannst du sperren, entsperren, herunterladen oder unwiderruflich löschen.
Abmelden kannst du dich ganz («generelles Opt-out») oder von einzelnen Funktionen wie eBefund oder eMedikation («partielles Opt-out»): im Portal, per Formular mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per Post mit unterschriebenem Formular und Ausweiskopie an die ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien. Das Formular gibt es auch bei der ELGA-Serviceline, 050 124 4411, Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr.
Bei vollständiger Abmeldung werden alle Daten gelöscht. Eine Wiederanmeldung ist jederzeit möglich, gelöschte Daten kommen aber nicht zurück. Der elektronische Impfpass ist von der ELGA-Abmeldung nicht betroffen. Ohne ID Austria helfen die ELGA-Ombudsstelle oder die eHealth-Servicestelle.
Schweiz: Das EPD eröffnest du nur, wenn du willst
In der Schweiz ist die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers freiwillig. Du wählst einen Anbieter frei und brauchst unter anderem eine AHV-Nummer, ein Smartphone, ein zugelassenes Ausweisdokument und eine für das EPD zertifizierte elektronische Identität. Das EPD ist grundsätzlich kostenlos; manche Anbieter verlangen je nach Kanton eine Eröffnungspauschale, jeder Kanton hat aber mindestens ein kostenloses Angebot.
Du erteilst Gesundheitsfachpersonen ein normales oder erweitertes Zugriffsrecht und legst fest, bis wann es gilt. Jedes Dokument hat eine Vertraulichkeitsstufe: «normal zugänglich», «eingeschränkt zugänglich» (nur mit erweitertem Recht) oder «geheim» (nur für dich). Über eine Sperrliste schliesst du einzelne Fachpersonen ganz aus. Im Notfall dürfen Fachpersonen direkt zugreifen; du wirst per E-Mail oder SMS benachrichtigt. Krankenversicherungen, Behörden und Arbeitgeber haben keinen Zugriff.
Schliesst du das EPD, werden Dossier und Dokumente gelöscht; die Informationen bleiben bei deinen Fachpersonen, denn im EPD liegen nur Kopien. Rechtsstand: Der Bundesrat hat dem Parlament ein Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) mit Widerspruchslösung überwiesen. Es ist noch nicht in Kraft.
Wie richtest du eine Vertretung ein?
In Deutschland kannst du bis zu fünf Vertrauenspersonen benennen. Sie brauchen ein Gerät ab Android 10 oder iOS 16, die ePA-App ihrer eigenen Krankenkasse und eigene Zugangsdaten, etwa die Gesundheitskarte mit PIN oder den Online-Ausweis mit PIN. Beide Seiten müssen zustimmen. Vertreter können keine weiteren Vertreter hinzufügen und die Akte nicht löschen; du kannst die Vertretung jederzeit widerrufen.
Für Kinder unter 15 Jahren verwalten die Sorgeberechtigten die ePA. Ab 15 entscheiden Jugendliche selbst, ob ihre Eltern weiter Einsicht haben. Die PIN für die Gesundheitskarte des Kindes beantragst du bei der Krankenkasse.
In Österreich vertreten Obsorgeberechtigte ihre Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn das Kind bei ihnen mitversichert ist und ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht. Ab 14 verwalten Jugendliche ihre ELGA-Rechte selbst. Erwachsene vertrittst du mit einer elektronischen Vollmacht oder schriftlich mit Kopie einer Vollmacht oder Urkunde.
ELGA-Portal (Österreich): als Vertretung anmelden
- Melde dich mit ID Austria im ELGA-Portal an.
- Aktiviere nach dem Login das Auswahlkästchen «Person vertreten».
- Wähle «Als obsorgeberechtigte Person oder Erwachsenenvertretung anmelden» oder «In Vertretung anmelden». Letzteres setzt eine im Stammzahlenregister hinterlegte elektronische Vollmacht voraus.
Menüpfad laut Herstellerhilfe, je nach Gerät und Version sind Abweichungen möglich: gesundheit.gv.at
Im Schweizer EPD verwaltet eine Vertrauensperson dein Dossier mit denselben Rechten wie du, und Eltern können das EPD ihrer Kinder führen.
Tipp: Eine Vertretung ist der saubere Weg, statt Zugangsdaten weiterzugeben. Mehr dazu: Digital helfen, ohne fremde Passwörter zu sammeln.
Was ändert der Europäische Gesundheitsdatenraum?
Die EU-Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung vom 5. März 2025 in Kraft. Ab dem 26. März 2029 gelten die Regeln für die Behandlung zuerst für Patientenkurzakte und E-Rezepte, ab dem 26. März 2031 auch für Bildgebung, Laborergebnisse und Entlassungsberichte. Wie das E-Rezept heute funktioniert, erklärt E-Rezept einlösen.
Du sollst dann kostenlos auf diese Daten zugreifen, sehen, wer zugegriffen hat, und den Zugriff einschränken können; im Notfall bleibt ein Zugriff möglich. Ob du dich vom Datenaustausch über den EHDS für die Behandlung ganz abmelden kannst, legt jeder Mitgliedstaat selbst fest. Der Nutzung für Forschung und andere Zwecke (Sekundärnutzung) kannst du nach der Verordnung widersprechen, mit Wirkung für neue Anfragen. Die Schweiz übernimmt diese EU-Regeln nicht automatisch.
Häufige Fehler
- Der ganzen Akte widersprechen, obwohl nur ein Befund stört. Verbergen oder ein Nein in der Praxis wirkt gezielter; der Widerspruch löscht alles.
- Von der Ombudsstelle alles erwarten. Sie setzt Widersprüche um, kann aber keine Dokumente verbergen und keine Zugriffszeiten ändern.
- Zugangsdaten weitergeben statt eine Vertretung einzurichten, die eigene App und eigenen Zugang nutzt.
- Einzelne Medikamente aus der Medikationsliste löschen wollen. Das geht nicht, nur die ganze Liste lässt sich verbergen.
- In der Schweiz schon jetzt dem E-GD widersprechen wollen. Das geht erst, wenn das neue Gesetz in Kraft ist.
Deine Checkliste
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Häufige Fragen
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich der ePA widerspreche?
Widersprichst du, bevor die Akte angelegt ist, legt die Krankenkasse keine an. Besteht sie schon, wird das Aktenkonto mit allen Inhalten gelöscht, auch Daten, die bereits an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit gingen. Danach kannst du die ePA nicht mehr nutzen. Willst du nur einzelne Inhalte schützen, sind Verbergen oder ein gezielter Widerspruch die schonendere Wahl.
Kann meine Krankenkasse meine Befunde in der ePA lesen?
Nein. Laut Bundesregierung können nur Zugriffsberechtigte die verschlüsselt gespeicherten Daten einsehen, ausdrücklich nicht die Krankenkasse. Auch die Ombudsstelle der Kasse hat keinen Zugriff auf Inhalte. Die Kasse kann allerdings Abrechnungsdaten in deine Akte einstellen. Dem kannst du in der ePA-App oder bei der Krankenkasse widersprechen; dann kommen keine weiteren Abrechnungsdaten hinzu.
Kann ich der Forschungsnutzung widersprechen und die Akte behalten?
Ja. Der Weiterleitung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit widersprichst du in der ePA-App oder über die Ombudsstelle. Danach werden keine Daten mehr weitergeleitet, bereits übermittelte werden gelöscht. Laut Bundesregierung werden die Daten pseudonymisiert genutzt, also ohne Name und Adresse, und das Forschungsdatenzentrum prüft Anträge vorab. Deine Akte für die Behandlung bleibt bestehen.
Kann ich in der Schweiz schon heute dem E-GD widersprechen?
Nein. Das neue Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier ist noch nicht in Kraft. Erst danach soll jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz automatisch und kostenlos ein E-GD erhalten, ausser sie widerspricht innerhalb einer festgelegten Frist. Bis dahin bleibt alles freiwillig: Ohne eigene Eröffnung hast du kein EPD, und ein bestehendes EPD kannst du jederzeit ohne Begründung schliessen.
Quellen und weiterführende Informationen
Primärquellen von Behörden, Verbraucherschutz und Anbietern. Eine Quelle kann in einer anderen Sprache vorliegen; massgeblich sind die Hinweise für deinen Dienst und deinen Wohnort.
- Bundesgesundheitsministerium: ePA für alle – Wie funktioniert der Widerspruch?Quellenstand:
- Bundesregierung: FAQs zur ePA für alleQuellenstand:
- Verbraucherzentrale NRW: So verwalten Sie Ihre ePA-DatenQuellenstand:
- Verbraucherzentrale NRW: Die ePA ohne App verwalten und neue Funktionen in der ePA-AppQuellenstand:
- Gesundheitsportal Österreich: ELGA-Teilnahme im ÜberblickQuellenstand:
- patientendossier.ch: Häufige Fragen von Privatpersonen zum EPDQuellenstand:
- patientendossier.ch: Zugriff und Vertraulichkeit im EPDQuellenstand:
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (Version 1.1)Quellenstand:



